Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 13 W 124/05
Rechtsgebiete: ZPO, VV RVG


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 278 Abs. 6
ZPO § 495 a
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
Bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung fällt nach dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine Terminsgebühr nur dann an, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern.
Oberlandesgericht Karlsruhe 13. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 13 W 124/05

11. November 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf € 1055,14 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr, nachdem das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, nach 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG stehe ihr diese Gebühr zu.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Konstanz die Terminsgebühr unter Hinweis auf Beschlüsse des BGH vom 30.06.2004 (VI ZB 81/03) und des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (3 W 4006/04) abgesetzt. Gegen die ihr am 07.10.2005 (AS. 147) zugegangene Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2005 (Fax-Eingang 21.10.2005 AS 149) "Erinnerung" eingelegt. Sie meint, Wortlaut und Systematik des Gesetzes könnten die Entscheidung nicht tragen. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat schließt sich der zutreffenden Entscheidung des Rechtspflegers an.

Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern (so OLG Nürnberg Beschluss vom 15.12.2004, OLGR 2005, S. 179).

Das ergibt sich aus der Formulierung oder " in einem solchen Verfahren", was überflüssig wäre, wenn der Gebührentatbestand des Vergleichsschlusses generell an Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, anknüpfen sollte. Auch inhaltlich ist diese Auslegung des Gesetzes gerechtfertigt wegen des Interesses der Parteien, die Kosten eines Rechtsstreits möglichst gering zu halten. Das berechtigte Gebühreninteresse des Anwalts steht dem im Hinblick auf den bei einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO im allgemeinen ersparten Zeit- und Arbeitsaufwand nicht entgegen.

Nachdem die zu entscheidende Rechtsfrage sehr umstritten ist und der BGH sich hierzu bisher nur in einem obiter dictum geäußert hat, war die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geboten.

Ende der Entscheidung

Zurück